– OLG Celle überträgt BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Schönheitsreparaturklauseln auf Gewerbemietverträge
Mit Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14 – NJW 2015, 1594 hatte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen dahingehend geändert, dass in Wohnraummietverträgen die formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen AGB-rechtlich unwirksam ist, wenn die Wohnung dem Mietern bei Vertragsbeginn – ohne angemessenen Ausgleich – unrenoviert überlassen wird. Der BGH argumentiert, dass die Klausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichte und dazu führe, dass der Mieter die Wohnung ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsse als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe. In seinem Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 U 45/16 – IBR-online hat das OLG Celle diese geänderte BGH-Rechtsprechung nun auch auf Gewerbemietverhältnisse übertragen. Der Beschluss des OLG Celle setzt die neuere Rechtsprechung des BGH fort, die bereits in anderen Konstellationen von einer Parallelität der Inhaltkontrolle von Schönheitsreparaturklauseln im Bereich der Gewerbe- und Wohnraummietverträge ausgegangen ist. Der BGH begründet dies damit, dass für den Bereich der Schönheitsreparaturen eine Privilegierung des Wohnraummieters nach der gesetzlichen Wertung fehle.
Ungeklärt bleibt, wie hoch ein „angemessener“ Ausgleich des Vermieters zu Vertragsbeginn für die Übergabe eines unrenovierten Mietobjektes sein muss, damit die Schönheitsreparaturklausel AGB-rechtlich zulässig ist.
gez. Nadja Stoikow